Norm: BAO §26 Abs2
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt körperliche Anwesenheit. Weiters müssen die Umstände (Absicht hat dabei keine Bedeutung) dafür sprechen, dass Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen, dass also eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll, wobei die Lebensverhältnisse, die geschäftliche Betätigung am Aufenthaltsort usw zu berücksichtigen sind. Ein me... mehr lesen...
Norm: RAO §26 Abs2RAO §26 Abs5RAO §30 Abs4
Rechtssatz: Hat über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltspraxis eine Abteilung des Ausschusses zu entscheiden, so kann zunächst gegen deren Verweigerung gemäß § 26 Abs 5 RAO (nur) das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Erst gegen die (bestätigende) Entscheidung des Ausschusses hierüber ist gemäß § 30 Abs 4 RAO die Berufung an die OBDK zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...