Norm
RAO §26 Abs2Rechtssatz
Hat über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltspraxis eine Abteilung des Ausschusses zu entscheiden, so kann zunächst gegen deren Verweigerung gemäß § 26 Abs 5 RAO (nur) das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Erst gegen die (bestätigende) Entscheidung des Ausschusses hierüber ist gemäß § 30 Abs 4 RAO die Berufung an die OBDK zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072162Dokumentnummer
JJR_19820419_OGH0002_000BKV00001_8200000_001