Norm: FamLAG §2 Abs1FamLAG §2 Abs8KBGG §2 Abs1 Z1BAO §26
Rechtssatz: Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist nach § 2 Abs 1 FLAG, dass der Anspruchswerber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Begriffe „Wohnsitz" und „gewöhnlicher Aufenthalt" bei der Beurteilung eines Anspruches nach dem FLAG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.1.1990, Zl 8... mehr lesen...
Norm: RAO §23RAO §26
Rechtssatz: Die Nichtbefolgung einer von einer unzuständigen Stelle (nämlich vom Ausschuß statt der gemäß § 26 Abs 2 RAO zuständigen Abteilung des Ausschusses) erlassenen Weisung macht den Rechtsanwalt keinesfalls disziplinär verantwortlich. Entscheidungstexte Bkd 69/90 Entscheidungstext OGH 02.09.1991 Bkd 69/90 ... mehr lesen...