RS OGH 2006/8/17 10ObS65/06s

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Norm

FamLAG §2 Abs1
FamLAG §2 Abs8
KBGG §2 Abs1 Z1
BAO §26

Rechtssatz

Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist nach § 2 Abs 1 FLAG, dass der Anspruchswerber einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Begriffe „Wohnsitz" und „gewöhnlicher Aufenthalt" bei der Beurteilung eines Anspruches nach dem FLAG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.1.1990, Zl 89/14/0054 ua) nach § 26 BAO auszulegen. Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO erfordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Er ermöglicht, dass jemand auch mehrere Wohnsitze haben kann. Es reicht daher aus, dass eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) hindurch benutzt wird (VwGH 20.6.1990, Zl 89/16/0020 ua). §2 Abs 8 FLAG sieht einen Anspruch auf Familienbeihilfe nur für den Fall vor, dass die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 65/06s
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 65/06s
    Beisatz: Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein. (T1); Beisatz: Hier: Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121122

Dokumentnummer

JJR_20060817_OGH0002_010OBS00065_06S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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