Norm: AO §23 Z1AO §24 Abs2AO §53a
Rechtssatz: Für bevorrechtete Forderungen nach § 23 Z 1 AO gilt die Vorschrift des § 53 a Abs 1 AO nicht. Dies gilt auch für Forderungen, die bloß gemäß § 24 Abs 2 AO als bevorrechtete Forderungen anzusehen sind. Entscheidungstexte 5 Ob 207/66 Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 207/66 Veröff: SZ 39/167 = EvBl 1967/443 S 638 ... mehr lesen...
Norm: AO §23 Z1AO §24 Abs2
Rechtssatz: Der Verkäufer kann seiner Forderung auf Ersatz einer von ihm bezahlten Zollschuld nur dann zum Ausgleich des Käufers als bevorrechtete Forderung anmelden, wenn nach dem Zollgesetze der Käufer zur Bezahlung des Zolles verpflichtet war. Entscheidungstexte 1 Ob 347/34 Entscheidungstext OGH 29.05.1934 1 Ob 347/34 Veröff: SZ 16/119 ... mehr lesen...