Norm
AO §23 Z1Rechtssatz
Der Verkäufer kann seiner Forderung auf Ersatz einer von ihm bezahlten Zollschuld nur dann zum Ausgleich des Käufers als bevorrechtete Forderung anmelden, wenn nach dem Zollgesetze der Käufer zur Bezahlung des Zolles verpflichtet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0051920Dokumentnummer
JJR_19340529_OGH0002_0010OB00347_3400000_001