Norm: RAO §19 Abs2RAO §19 Abs3
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt ist gemäß § 19 Abs 2 RAO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausschuß um gütliche Beilegung des Streits anzugehen. Selbst wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, ändert sich nichts an seiner Pflicht, die erhaltenen Beträge entweder auszufolgen oder gerichtlich zu hinterlegen (§ 19 Abs 3 RAO). Entscheidungstexte 16 Bkd 9... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C4DSt 1872 §2 EDSt 1990 §1 C1RAO §19 Abs2
Rechtssatz: Ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 RAO setzt jedenfalls die Zustimmung des Rechtsanwaltes voraus; daß dieser verpflichtet wäre, dem Schlichtungsversuch zuzustimmen, kann dem § 19 Abs 2 RAO nicht entnommen werden. Ein Disziplinarvergehen könnte nur dann angenommen werden, wenn sich ein Rechtsanwalt mit der Kostenüberprüfung und Schlichtung der Kostendifferenz durch den Kammeraussc... mehr lesen...