Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C3RAO §16 Abs2RL-BA 1977 §58
Rechtssatz: Nach § 58 RL-BA 1977 darf der bestellte Verfahrenshelfer nur für den Zeitraum seiner Bestellung kein Honorar von der von ihm zu vertretenden Partei übernehmen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß er nach Beendigung seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht standeswidrig handelt, wenn er sich eine Entlohnung für die Zeit da er als freigewählter Vertreter tätig wird, versprechen läßt. Da... mehr lesen...