Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C3Rechtssatz
Nach § 58 RL-BA 1977 darf der bestellte Verfahrenshelfer nur für den Zeitraum seiner Bestellung kein Honorar von der von ihm zu vertretenden Partei übernehmen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß er nach Beendigung seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht standeswidrig handelt, wenn er sich eine Entlohnung für die Zeit da er als freigewählter Vertreter tätig wird, versprechen läßt. Da mit Bekanntmachung der Bevollmächtigung eines freigewählten Verteidigers eo ipso die Bestellung zum Wegfall kommt, könnte nur die Frage auftauchen, ob deshalb ein disziplinäres Verhalten vorliege, weil sich der Vertretene zu einer solchen Vorgangsweise etwa deshalb entschließt, weil er ungeachtet der Vorschrift des § 16 Abs 2 RAO befürchtete, nicht mit der gleichen Intensität wie durch einen Wahlverteidiger vertreten zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055201Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_012BKD00004_9300000_002