Norm: AO §12 Abs1AO §12 Abs3KO §12 Abs3
Rechtssatz: Kommen aus dem Erlös einer veräußerten Sache im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der Pfandrechte und die Unzulänglichkeit der Masse betreibende Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Gesamtforderungen nur teilweise zum Zuge, und zwar im Hinblick auf das damals noch über das Vermögen der verpflichteten Partei anhängige Ausgleichsverfahren einige Gläubiger bedingt im Sinne des § 12 Abs 1 und 3 AO,... mehr lesen...