Norm: BinnSchiffG §117 Z7SchFG §117 Z7
Rechtssatz: Der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Z 7 BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der §§ 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (§ 7 BinnSchiffG oder §§ 1295 ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder ge... mehr lesen...