RS OGH 1983/3/24 8Ob125/82 (8Ob126/82)

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

BinnSchiffG §117 Z7
SchFG §117 Z7

Rechtssatz

Der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Z 7 BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der §§ 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (§ 7 BinnSchiffG oder §§ 1295 ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder gegen ein sonstiges Besatzungsmitglied aus einem schuldhaften Verhalten. Die Anwendung des § 117 Z 7 BinnSchiffG ist nicht auf Ansprüche gegen den Schiffseigner beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 125/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 125/82
    Veröff: SZ 56/52 = JBl 1984,497 = ZVR 1984/249 S 249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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