Norm
BinnSchiffG §117 Z7Rechtssatz
Der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Z 7 BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der §§ 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (§ 7 BinnSchiffG oder §§ 1295 ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder gegen ein sonstiges Besatzungsmitglied aus einem schuldhaften Verhalten. Die Anwendung des § 117 Z 7 BinnSchiffG ist nicht auf Ansprüche gegen den Schiffseigner beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010