Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet: ?Straferkenntnis (Verstoß gegen das Rundfunkgebührengesetz, § 2 Abs 3: Außerachtlassung der Meldepflicht) Gemäß § 2 Abs 3 (erster Satz) Rundfunkgebührengesetz, (RGG), BGBI 1 Nr 159/1999, ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standortes (Abs 2) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§... mehr lesen...