TE UVS Tirol 2007/01/18 2006/30/3234-5

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn K. W., geb am XY, wohnhaft in I., XY-Weg 78/4, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 23.10.2006, Zahl II-STR-03810e/2005, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung dahingehend stattgegeben, als dass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 bzw 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe auf Euro 150,00 bzw 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 15,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde Folgendes angelastet:

 

?Straferkenntnis

(Verstoß gegen das Rundfunkgebührengesetz, § 2 Abs 3: Außerachtlassung der Meldepflicht)

 

Gemäß § 2 Abs 3 (erster Satz) Rundfunkgebührengesetz, (RGG), BGBI 1 Nr 159/1999, ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standortes (Abs 2) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden.

 

Ihrerseits wurde als Rundfunkteilnehmer zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 2 Abs 3 RGG verstoßen:

 

Sie haben in der Zeit vom 5.11.2003 bis 9.8.2006 in Ihrer Wohnung in Innsbruck, Mitterweg 78/Top 4, eine Rundfunkempfangseinrichtung, und zwar ein Fernsehgerät betriebsbereit aufgestellt gehabt und betrieben, ohne dass Ihrerseits eine entsprechende Meldung über das Entstehen der Gebührenpflicht - im Sinne des § 2 Abs 3 RGG - an die GIS Gebühren Info Service GmbH mit Sitz in 1040 Wien, O.-Gasse 20 B, Zweigniederlassung in Innsbruck, Salurner Straße 18, Telefon 05 0200-0, gemeldet worden war; es ist Ihrerseits die Erstattung einer entsprechenden Meldung an die GIS Gebühren Info Service GmbH, Zweigniederlassung in Innsbruck, bis (zumindest) 9.8.2006 unterlassen worden.

 

Sie haben dadurch als Rundfunkteilnehmer eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 iV mit § 2 Abs 3 RGG, BGBI I Nr 159/1999, begangen.?

 

Gegen den Berufungswerber wurde gemäß § 7 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.

 

In der am 17.11.2006 mündlich bei der Erstbehörde erstatteten Berufung wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung beantragt, dass der Berufungswerber mit seinem Fernsehgerät ausschließlich ausländische Sender mittels Satelliten empfangen und betrachtet habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Sachverhaltsermittlung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 11.01.2007 durchgeführt. Weiters erfolgte hinsichtlich der Überprüfung der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung eine Vorsprache des Berufungswerbers am 06.12.2006. Hierbei konnte festgestellt und abgeklärt werden, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 30.10.2006 ortsabwesend war und erst innerhalb der Hinterlegungsfrist am 08.11.2006 gegen 22.00 Uhr in seine Wohnung nach Innsbruck zurückgekehrt ist und am darauf folgenden Tag die Verständigung der Hinterlegung vorgefunden und am 13.11.2006 den RSa Brief abgeholt hat.

 

Der Berufungswerber hat in seinem Einspruch vom 01.12.2005 und in der Berufung vom 17.11.2006 die Aufstellung eines Fernsehapparates in der Tatzeit beginnend mit 05.11.2003 eingestanden und hat über eine Satellitenanlage ausschließlich ausländische Sender empfangen. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Sachverhalt vom Berufungswerber im Einspruch vom 01.12.2005 selbst der Strafbehörde mitgeteilt wurde. Ohne dieses Eingeständnis wäre es für die Verwaltungsstrafbehörde kaum möglich gewesen festzustellen, ob und in welchem Zeitraum der Berufungswerber ein Rundfunkempfangsgerät in seiner Wohnung aufgestellt und betrieben hatte. Die Angaben im angeführten Einspruch sind als Selbstanzeige zu werten. Weiters wurde von der Gebühren Info Service GmbH (GIS) mitgeteilt, dass die Aufstellung und der Betrieb einer Rundfunksempfangseinrichtung durch den Berufungswerber mit 01.11.2006 angemeldet wurde und der Berufungswerber die erste Vorschreibung in der Höhe von Euro 60,84 für die Monate November 2006, Dezember 2006 und Jänner 2007 bereits einbezahlt hat.

 

B) Rechtliche Grundlagen:

Die im Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Rundfunksgebührengesetz ? RGG BGBl I Nr 159/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 71/2003 lauten wie folgt:

 

?§ 1

Rundfunkempfangseinrichtungen

(1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl Nr 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

 

§ 2

Gebührenpflicht, Meldepflicht

(1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

 

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

 

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

 

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

 

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

 

§ 7

Verwaltungsstrafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

 

(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.?

 

C) Rechtliche Beurteilung

Es wird festgehalten, dass das strafbare Verhalten, das dem Berufungswerber in der Strafverfügung vom 23.11.2005 angelastet wurde, nicht dem strafbaren Verhalten im Straferkenntnis vom 23.10.2006, auf das sich das gegenständliche Berufungsverfahren bezieht, entspricht. Mit seinem Einspruch vom 01.12.2005 wollte der Berufungswerber die Strafverfügung vom 23.11.2005 bekämpfen und hat darüber hinaus dem im angefochtenen Straferkenntnis vorgehaltenen Sachverhalt zu Protokoll gegeben und eingestanden. Die in der Strafverfügung vom 23.11.2005 angelastete Verwaltungsübertretung ist demgemäß nicht Gegenstand des gegenständlichen Berufungsverfahrens, sodass das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verschlechterungsverbot im gegenständlichen Falle nicht zur Anwendung gelangte. Die im Straferkenntnis angelastete Aufstellung einer Rundfunksempfangseinrichtung, nämlich eines Fernsehgerätes, im Tatzeitraum vom 05.11.2003 bis 09.08.2006 ohne die entsprechende gebührenrechtliche Anmeldung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, wurde von dem Berufungswerber eingestanden und nicht bestritten. Unstrittig ist weiters, dass ein Fernsehgerät eine Rundfunksempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 des RGG darstellt.

 

Gemäß § 2 Abs 2 RGG entsteht die Gebührenpflicht beim Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude. Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig davon, ob Programme des ORF oder über eine Satellitenempfangsanlage nur ausländische Programme empfangen werden. Weiters ist es erwiesen und durch die Aussagen des Berufungswerbers bestätigt, dass dieser seiner Meldepflicht gemäß § 2 Abs 3 RGG innerhalb des Tatzeitraumes nicht nachgekommen ist.

 

Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 3 in Verbindung mit § 7 Abs 1 RGG lagen zweifelsfrei vor.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Im gegenständlichen Falle unterlag der Berufungswerber laut eigenen Ausführungen einem Rechtsirrtum, da er der Meinung war, dass er nur der Gebührenpflicht unterliege, wenn er österreichische Programme empfange. Das Risiko eines Rechtsirrtums trägt laut Rechtsprechung der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Die zur Auskunftserteilung geeignete Stelle wäre im gegenständlichen Falle die GIS Gebühren Info Service GmbH gewesen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, sich anderwärtig diesbezüglich zu informieren (zB ORF, Arbeiterkammer, Postdienststellen...). Da sich der Berufungswerber jedoch nicht geeignet informiert bzw nachgefragt hat, ist die Unkenntnis der angelasteten Verwaltungsvorschrift erwiesenermaßen nicht unverschuldet zu Stande gekommen.

 

Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes?, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Begehung der vorliegenden Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich eines etwaigen beachtlichen Unkenntnisses der Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs 2 VStG ist dem Berufungswerber allerdings nicht gelungen. Zusammenfassend hat der Berufungswerber daher auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dementsprechend dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da die Missachtung der angelasteten Verwaltungsübertretung einerseits einen beträchtlichen Gebührenausfall und andererseits eine Ungleichbehandlung von Betreibern von Rundfunkempfangsgeräten nach sich zieht. Gegenüber der erstinstanzlichen Strafbemessung waren die Unbescholtenheit, die mittlerweile durchgeführte ordnungsgemäße Anmeldung der Rundfunkempfangsanlage und das geringe Einkommen des Berufungswerbers strafmildernd zu berücksichtigen. Weiters war zugunsten des Berufungswerbers zu werten, dass die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung und insbesondere der lange Tatzeitraum nur aufgrund der freiwilligen Angaben und des Eingeständnisses des Berufungswerbers aktenkundig wurden. Hätte der Berufungswerber im Einspruch vom 01.12.2005 lediglich die Strafverfügung vom 23.11.2005 bekämpft und weitergehende Angaben nicht gemacht, so wäre die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung kaum oder nur sehr schwer vorwerfbar gewesen. Weiters hätte er in diesem Falle in Anwendung des Verschlechterungsverbotes keine höhere Strafe, als in der bekämpften Strafverfügung verhängt wurde, zu erwarten gehabt.

 

Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und berücksichtigt die im Berufungsverfahren geltend gemachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers. Da die Rundfunksempfangsanlage nun ordnungsgemäß mit 01.11.2006 angemeldet wurde, war auch aus spezialpräventiven Überlegungen eine höhere Bestrafung nicht mehr erforderlich. Aufgrund der herabgesetzten Strafhöhe war der Kostenspruch dementsprechend anzupassen.

Schlagworte
Gemäß, § 2 Abs 2 RGG, entsteht, die, Gebührenpflicht, beim, Betrieb, einer, Rundfunkeinrichtung, in, einem, Gebäude, entsteht, unabhängig, davon, ob, Programme, des, ORF, oder, über, eine, Satellitenempfangsanlage, empfangen, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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