Norm: MRG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in den außerordentlichen Revisionsrekursen ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 2 Abs 3 RichtWG iVm § 16 Abs 4 MRG werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt, wie bereits in 5 Ob 5/00x ausgesprochen wurde (immolex 2000/118 = ÖWR 2001, E 125 = MietSlg 52.322). Die in den außerordentlichen Revisionsrekursen ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG iVm § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht schlechthin verfassungswidrig; solche Begriffe, die zwar kein freies Ermessen, aber immerhin einen gewissen Spie... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3. WÄG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag im Sinne des § 16 Abs 3 MRG berechtigt, ist keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 5/00x Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 5/00x ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z2MRG idF 3. WÄG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Mietvertrag vom 11. 10. 1994 mietete der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Wohnung top Nr 16 im Haus S***** Straße 113 in ***** W*****, wobei als Hauptmietzins ein Richtwertmietzins von pauschal S 3.000 (exklusive Umsatzsteuer) vereinbart wurde. Der verwendete Formularvertrag lautet unter § 3 Punkt 2 wie folgt: Der verwendete Formularvertrag lautet unter Paragraph 3, Punkt 2 wie folgt: "Der Hauptmietzins gemäß § 16 Abs 2 MRG errechnet sich aus dem ... mehr lesen...
Norm: RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Die durchschnittliche Lage ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel höchstens als durchschnittlich einzustufen ist. Hier wird kein "Begriffsmerkmal der Normwohnung" gegeben, sondern nur für Wiener Verhältnisse klargestellt, dass Wohnungen in solchen Teilen der Stadt höchstens als durchschnittlich ein... mehr lesen...
Norm: RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Die in § 2 Abs 3 RichtWG für Wiener Verhältnisse auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Ansammlung von Begriffsmerkmalen stellt nur klar, daß eine derartige Lage als durchschnittliche Lage und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist. Der Schluß, jegliche Lage außerhalb dieser abgewohnten Viertel sei bereits überdurchschnittlich, ist nicht zu ziehen. Entscheidungs... mehr lesen...