Die Kläger sind Vertragsbedienstete der beklagten Partei des Landes Kärnten. Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt dem Vertragsbedienstetengesetz und damit auch der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 (im folgenden: RGV); alle drei Kläger sind in Gebührenstufe 1 der RGV einzureihen. Auf Grund von Dienstreiseaufträgen der beklagten Partei nahmen der Erstkläger im April 1979, der Zweitkläger und der Drittkläger im März 1979 an einem jeweils elf Tage dauernden Kranführerkurs in H (Ostst... mehr lesen...
Die Kläger sind Vertragsbedienstete der beklagten Partei des Landes Kärnten. Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt dem Vertragsbedienstetengesetz und damit auch der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133 (im folgenden: RGV); alle drei Kläger sind in Gebührenstufe 1 der RGV einzureihen. Auf Grund von Dienstreiseaufträgen der beklagten Partei nahmen der Erstkläger im April 1979, der Zweitkläger und der Drittkläger im März 1979 an einem jeweils elf Tage dauernden Kranführerkurs in H (Ostst... mehr lesen...
Norm: RGV §1 Abs1RGV §4 Z2
Rechtssatz: Der Anspruch auf Reisegebühren ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig; dies gilt daher auch für die Reisezulage nach § 4 Z 3 RGV. Den Teilnehmern eines von der Arbeitsmarktverwaltung organisierten Kurses steht daher eine Reisezulage in voller Höhe auch dann zu, wenn sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt werden. ... mehr lesen...
Norm: RGV §1 Abs1RGV §4 Z2
Rechtssatz: Der Anspruch auf Reisegebühren ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig; dies gilt daher auch für die Reisezulage nach § 4 Z 3 RGV. Den Teilnehmern eines von der Arbeitsmarktverwaltung organisierten Kurses steht daher eine Reisezulage in voller Höhe auch dann zu, wenn sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt werden. ... mehr lesen...