RS OGH 1982/2/16 4Ob10/81 (4Ob11/81, 4Ob12/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1982
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Norm

RGV §1 Abs1
RGV §4 Z2

Rechtssatz

Der Anspruch auf Reisegebühren ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig; dies gilt daher auch für die Reisezulage nach § 4 Z 3 RGV. Den Teilnehmern eines von der Arbeitsmarktverwaltung organisierten Kurses steht daher eine Reisezulage in voller Höhe auch dann zu, wenn sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 10/81
    Veröff: SZ 55/10 = EvBl 1982/117 S 399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072415

Dokumentnummer

JJR_19820216_OGH0002_0040OB00010_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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