Norm
RGV §1 Abs1Rechtssatz
Der Anspruch auf Reisegebühren ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach von einem tatsächlichen Mehraufwand abhängig; dies gilt daher auch für die Reisezulage nach § 4 Z 3 RGV. Den Teilnehmern eines von der Arbeitsmarktverwaltung organisierten Kurses steht daher eine Reisezulage in voller Höhe auch dann zu, wenn sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072415Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00010_8100000_002