Norm: UrhG §87a
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung des Verletzers zur Rechnungslegung nicht etwa an die Rechtsverletzung selbst und damit an das Entstehen eines Anspruches auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinnes geknüpft; er verlangt vielmehr nur das Bestehen einer solchen Verpflichtung, zu deren Vorbereitung und Durchsetzung dem Verletzten jetzt eben auch der neugeschaffene Ans... mehr lesen...
Norm: UrhG §87a
Rechtssatz: Durch die UrhGNov 1982 wurde dem Gesetz der neue § 87 a eingefügt und damit - in Übereinstimmung mit § 151 PatG und § 56 MSchG - ein allgemeiner Rechnungslegungsanspruch des Verletzten nunmehr ausdrücklich anerkannt. Entscheidungstexte 4 Ob 319/83 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 319/83 Veröff: RdW 1983,10 = ÖBl 1984,26 ... mehr lesen...