Norm: UrhG §7 Abs2
Rechtssatz: Nach § 7 Abs 2 UrhG sind vom Bundesamt für Eichwesen und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke keine freien Werke. Damit wollte der Gesetzgeber gewiß nicht - im Gegensatz zu § 10 Abs 1 UrhG - zum Ausdruck bringen, daß das genannte Bundesamt (bzw der Rechtsträger) Urheber der Landkartenwerke sei; über die Frage der Verwertungsrechte wird in diesem Zusammenhang ... mehr lesen...