Norm
UrhG §7 Abs2Rechtssatz
Nach § 7 Abs 2 UrhG sind vom Bundesamt für Eichwesen und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke keine freien Werke. Damit wollte der Gesetzgeber gewiß nicht - im Gegensatz zu § 10 Abs 1 UrhG - zum Ausdruck bringen, daß das genannte Bundesamt (bzw der Rechtsträger) Urheber der Landkartenwerke sei; über die Frage der Verwertungsrechte wird in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgesprochen. Wohl aber läßt sich der Bestimmung tatsächlich die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, daß das Arbeitsergebnis der Bediensteten des Amtes diesem Amt zuzuordnen sei - eine Auffassung, die sich mit dem Grundsatz deckt, daß der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zukommt. Ein privatrechtlicher, aus dem Wesen des Dienstverhältnisses abzuleitender Anspruch auf ein solches Arbeitsergebnis liegt aber darin nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076596Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_006