Norm: UrhG §59b Abs2
Rechtssatz: § 59b Abs 2 UrhG schafft – bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere Verstoß gegen Treu und Glauben) – einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Lizenz) durch den berechtigten Rundfunkunternehmer zu angemessenen Bedingungen. Eine vertragliche (Zwangs?)Lizenz muss grundsätzlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Wird eine Weitersendung bereits vorgenommen, muss zumindest der unstritt... mehr lesen...