RS OGH 2020/9/22 4Ob149/20w, 4Ob185/20i

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Norm

UrhG §59b Abs2

Rechtssatz

§ 59b Abs 2 UrhG schafft – bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere Verstoß gegen Treu und Glauben) – einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Lizenz) durch den berechtigten Rundfunkunternehmer zu angemessenen Bedingungen. Eine vertragliche (Zwangs?)Lizenz muss grundsätzlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Wird eine Weitersendung bereits vorgenommen, muss zumindest der unstrittige Teil der Lizenzgebühr gezahlt oder sichergestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 149/20w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 149/20w
  • 4 Ob 185/20i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 185/20i
    Beisatz: Die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühren (bzw des strittigen Teils) würde den Rahmen des Provisorialverfahrens sprengen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133331

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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