Norm
UrhG §59b Abs2Rechtssatz
§ 59b Abs 2 UrhG schafft – bei Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen (insbesondere Verstoß gegen Treu und Glauben) – einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Lizenz) durch den berechtigten Rundfunkunternehmer zu angemessenen Bedingungen. Eine vertragliche (Zwangs?)Lizenz muss grundsätzlich geltend gemacht und durchgesetzt werden. Wird eine Weitersendung bereits vorgenommen, muss zumindest der unstrittige Teil der Lizenzgebühr gezahlt oder sichergestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133331Im RIS seit
16.12.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021