Begründung: Rechtliche Beurteilung Der erkennende Senat entschied kürzlich - zu 4 Ob 89/08d -, dass die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technisch bedingt und geringfügig zeitverzögerte Übermittlung von Fernsehprogrammen des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gilt. Der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt ist je... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs3UrhG §18 Abs3UrhG §59a Abs3
Rechtssatz: Die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technisch bedingt geringfügig zeitverzögerte Übermittlung der Fernsehprogramme des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz gilt gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. Anmerkung SW: ORF-Privileg, Handy-TV Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §17 Abs3UrhG §59a Abs3
Rechtssatz: Aus einer aus technischen Gründen erforderlichen geringfügigen Beeinträchtigung der Bildqualität kann nicht auf eine veränderte Übermittlung geschlossen werden, soll doch bloß der Eingriff in das Programm an sich ausgeschlossen werden. Anmerkung SW: ORF-Privileg, Handy-TV Entscheidungstexte 4 Ob 89/08d Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft eines deutschen Fernsehunternehmens. Sie verfügt über eine Rundfunklizenz nach dem Privatfernsehgesetz (PrTV-G) und strahlt in Österreich verschlüsseltes Abonnentenfernsehen aus. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet ihren Vertragskunden auf Basis ihres UMTS-Netzes mit Hilfe der Streaming-Technologie den Empfang von Fernsehprogrammen an. Das deutsche Mutterunternehmen der Klägerin erwarb die exklusiven Fern... mehr lesen...