RS OGH 2008/8/26 4Ob89/08d, 4Ob149/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

UrhG §17 Abs3
UrhG §59a Abs3

Rechtssatz

Aus einer aus technischen Gründen erforderlichen geringfügigen Beeinträchtigung der Bildqualität kann nicht auf eine veränderte Übermittlung geschlossen werden, soll doch bloß der Eingriff in das Programm an sich ausgeschlossen werden.

Anmerkung

SW: ORF-Privileg, Handy-TV

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123994

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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