Norm
UrhG §17 Abs3Rechtssatz
Aus einer aus technischen Gründen erforderlichen geringfügigen Beeinträchtigung der Bildqualität kann nicht auf eine veränderte Übermittlung geschlossen werden, soll doch bloß der Eingriff in das Programm an sich ausgeschlossen werden.
Anmerkung
SW: ORF-Privileg, Handy-TVEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123994Im RIS seit
25.09.2008Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020