Norm: UrhG §40b
Rechtssatz: § 40b UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser
Norm: , wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten. Entscheidungstexte 4 Ob 182/20y Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 182/20y Beisatz: Hier: Zu 50 % beteiligter Gesellschafter?Geschäftsführer einer GmbH. (T... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...