Norm
UrhG §40bRechtssatz
§ 40b UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser Norm, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Software; ComputerprogrammEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133442Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021