Begründung: Rechtliche Beurteilung Da der Kläger mit seinen Rücktrittserklärungen vom 2.4. und 23.10.1989 der Sache nach einen Auflösungsgrund gem. § 29 Abs 1 UrhG geltend gemacht, der Beklagte aber die ihm zugekommenen Auflösungserklärungen nicht innerhalb der Präklusivfrist des § 29 Abs 4 UrhG zurückgewiesen hat, ist ihm die Aufrollung von Fragen, welche die Wirksamkeit der Auflösungserklärungen betreffen, abgeschnitten (ÖBl 1961, 16). ... mehr lesen...
Norm: UrhG §29 Abs4
Rechtssatz: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen... mehr lesen...