RS OGH 1960/4/26 4Ob309/60, 4Ob1065/92, 4Ob318/98p, 4Ob113/09k, 4Ob158/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1960
beobachten
merken

Norm

UrhG §29 Abs4

Rechtssatz

Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 309/60
    Entscheidungstext OGH 26.04.1960 4 Ob 309/60
    Veröff: ÖBl 1961,16
  • 4 Ob 1065/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 1065/92
    nur: Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten. (T1)
  • 4 Ob 318/98p
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 318/98p
    Auch; nur: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging. (T2)
  • 4 Ob 113/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
  • 4 Ob 158/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 158/09b
    Auch; nur T2; nur: Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. (T3); Beisatz: Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0077758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten