Begründung: Der Kläger - ein Komponist und Musiker - hatte am 10. 10. 1994 mit der F***** GmbH (in der Folge Verlegerin) einen Verlagsvertrag über bestimmt angeführte Werke abgeschlossen, worin diese sich verpflichtet hatte, sich für die Verbreitung des Werkes in handelsüblicher Weise einzusetzen. Nach Erhalt einer Abrechnung, aus der ein für den Kläger enttäuschender Verkauf von nur ca 750 Tonträgern hervorging, richtete der Kläger am 14. 2. 1996 ein Schreiben an die Verlegerin... mehr lesen...
Die Klägerinnen als Witwen und Alleinerbinnen nach dem Komponisten Karl F. und dem Textdichter Franz Josef H. des Liedes "Was weiß denn die Welt, was ein Wienerherz fühlt" begehrten gegenüber der beklagten Partei als der Werknutzungsberechtigten die Feststellung, daß der Vertrag vom 26. Jänner 1939, durch welchen Karl F. und Franz Josef H. der Edition Bristol (Frank S.) Musik- und Bühnenverlag und dessen angeschlossenen Verlagen die Werknutzungsrechte an dem vorgenannten Werk übertrag... mehr lesen...
Norm: UrhG §29 Abs2
Rechtssatz: Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu einer Neuauflage, für die Interesse besteht, fehlen, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, dessen Geschäftslokal gekündigt und geräumt und dessen Gesch... mehr lesen...
Norm: UrhG §29 Abs2
Rechtssatz: Vertragsverhandlungen mit einem anderen Verlag für sich allein können keinen zureichenden Grund für das Unterlassen einer Nachfristensetzung bilden. Eine angemesse Nachfrist gemäß § 29 Abs 2 UrhG muß tatsächlich gesetzt und nicht bloß, wie im Sinne der Rechtsprechung zu § 918 ABGB, gewährt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 318/59 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...