Norm
UrhG §29 Abs2Rechtssatz
Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu einer Neuauflage, für die Interesse besteht, fehlen, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, dessen Geschäftslokal gekündigt und geräumt und dessen Geschäftseinrichtung exekutiv veräußert wurde. Es ist den Urhebern nicht zuzumuten, die Werknutzungsverträge mit einem Verlag, dem jede Möglichkeit ihrer Ausnutzung fehlt, wegen der ungewissen Aussicht aufrechtzuerhalten, dass vielleicht in irgendeiner Weise der Verlag wieder lebensfähig gemacht wird. Will sich der Verleger die Tätigkeit eines Lizenznehmers dem Urheber gegenüber zurechnen, dann hat er dem Urheber diese Tätigkeit mitzuteilen oder wenigstens nachzuweisen, dass sie ihm bekannt war oder bekannt sein musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0077750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010