RS OGH 1959/11/3 4Ob341/59, 4Ob342/59, 4Ob2111/96m, 4Ob318/98p, 4Ob113/09k, 4Ob158/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1959
beobachten
merken

Norm

UrhG §29 Abs2

Rechtssatz

Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu einer Neuauflage, für die Interesse besteht, fehlen, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, dessen Geschäftslokal gekündigt und geräumt und dessen Geschäftseinrichtung exekutiv veräußert wurde. Es ist den Urhebern nicht zuzumuten, die Werknutzungsverträge mit einem Verlag, dem jede Möglichkeit ihrer Ausnutzung fehlt, wegen der ungewissen Aussicht aufrechtzuerhalten, dass vielleicht in irgendeiner Weise der Verlag wieder lebensfähig gemacht wird. Will sich der Verleger die Tätigkeit eines Lizenznehmers dem Urheber gegenüber zurechnen, dann hat er dem Urheber diese Tätigkeit mitzuteilen oder wenigstens nachzuweisen, dass sie ihm bekannt war oder bekannt sein musste.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 341/59
    Entscheidungstext OGH 03.11.1959 4 Ob 341/59
    Veröff: JBl 1960,339
  • 4 Ob 342/59
    Entscheidungstext OGH 03.11.1959 4 Ob 342/59
    nur: Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu einer Neuauflage, für die Interesse besteht, fehlen, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, dessen Geschäftslokal gekündigt und geräumt und dessen Geschäftseinrichtung exekutiv veräußert wurde. Es ist den Urhebern nicht zuzumuten, die Werknutzungsverträge mit einem Verlag, dem jede Möglichkeit ihrer Ausnutzung fehlt, wegen der ungewissen Aussicht aufrechtzuerhalten, dass vielleicht in irgendeiner Weise der Verlag wieder lebensfähig gemacht wird. (T1)
  • 4 Ob 2111/96m
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2111/96m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Stützte der Kläger sein Begehren allein darauf gestützt, dass über die streitgegenständlichen Werke kein Vertrag mit dem Beklagten bestehe und ein solcher Vertrag auch jederzeit aufgelöst werden könnte. (T2)
  • 4 Ob 318/98p
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 318/98p
    Auch; nur: Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. (T3); Beisatz: Das Urteil im nachfolgenden Prozess hat bloß deklarative Bedeutung, es soll feststellen, ob die Erklärung rechtswirksam abgegeben wurde. (T4)
  • 4 Ob 113/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebend ist daher, ob im Erklärungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit bestanden. (T5)
  • 4 Ob 158/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 158/09b
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0077750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten