Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §28
Rechtssatz: Aufführung ist jede Wiedergabe des Musikwerkes mit den seiner Kunstform entsprechenden Mitteln, das heißt mittels Musikinstrumenten und Gesang. Ob diese Wiedergabe, wie bei Konzerten, Selbstzweck, oder nur Mittel zu einem anderen Zwecke, wie bei Tanzunterhaltungen, ist, ist unentscheidend. Entscheidungstexte 4 Os 679/28 Entscheidungstext OGH 14.11.1928 4 ... mehr lesen...