RS OGH 1928/11/14 4Os679/28

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Veröffentlicht am 14.11.1928
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Norm

UrhG §28

Rechtssatz

Aufführung ist jede Wiedergabe des Musikwerkes mit den seiner Kunstform entsprechenden Mitteln, das heißt mittels Musikinstrumenten und Gesang. Ob diese Wiedergabe, wie bei Konzerten, Selbstzweck, oder nur Mittel zu einem anderen Zwecke, wie bei Tanzunterhaltungen, ist, ist unentscheidend.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 679/28
    Entscheidungstext OGH 14.11.1928 4 Os 679/28
    Veröff: SSt VIII/141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0077741

Dokumentnummer

JJR_19281114_OGH0002_0040OS00679_2800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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