Norm
UrhG §28Rechtssatz
Aufführung ist jede Wiedergabe des Musikwerkes mit den seiner Kunstform entsprechenden Mitteln, das heißt mittels Musikinstrumenten und Gesang. Ob diese Wiedergabe, wie bei Konzerten, Selbstzweck, oder nur Mittel zu einem anderen Zwecke, wie bei Tanzunterhaltungen, ist, ist unentscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0077741Dokumentnummer
JJR_19281114_OGH0002_0040OS00679_2800000_002