Begründung: Die Erstbeklagte hat dem Kläger mit Vertrag vom 13. Juni 1980 das "volle Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht)" des Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" eingeräumt. Der Kläger hat sich zu angemessener Werbung, zur Abwehr von Angriffen der Presse gegen die Autorin, zum Vorgehen gegen allfällige unberechtigte Nachdrucke sowie zur Zahlung eines Autorenhonorars in Höhe von 10 % des Verkaufspreises, verpflichtet. Ein Wettbewerbsverbot wurde nicht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1172UrhG §26 Abs2
Rechtssatz: Nach einhelliger Auffassung muß der Verlaggeber jede Verfügung über das Werk unterlassen, die mit dem Verlagsvertrag im Widerspruch steht. Diese "Enthaltungspflicht" besteht aber nicht nur insoweit, als der Verlaggeber dem Verleger das Werknutzungsrecht eingeräumt hat; sie kann durchaus weitergehen: Auch die Vervielfältigung und der Vertrieb eines anderen Werkes durch den Verlaggeber kann unter Umstände... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung seines mit Klage geltend gemachten Anspruches, die Erstbeklagte sei schuldig, die weitere Veröffentlichung und den Vertrieb des Werkes "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" durch die Zweitbeklagte, und die Zweitbeklagte sei schuldig, den weiteren Verlag und Vertrieb des genannten Werkes der Erstbeklagten zu unterlassen, beantragte der Kläger, es beiden Beklagten zu verbieten, das Buch "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" zu vertreiben, ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §26 Abs2
Rechtssatz: Der Werknutzungsberechtigte kann dem Urheber Bearbeitungen eines Werks (§ 5 Abs 1 UrhG) verbieten, nicht aber selbständige Neuschöpfungen (§ 5 Abs 2 UrhG) (so schon ÖBl 1983,173). Entscheidungstexte 4 Ob 390/86 Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 390/86 Veröff: ÖBl 1988,78 = MR 1988,91 (M Walter) ... mehr lesen...