Norm: UrhG §16 Abs2UrhG §78
Rechtssatz: Dem Urheber eines Lichtbildes einer Person, das er ohne Zustimmung der dargestellten Person veröffentlicht hat, steht ein Klagerecht wegen Eingriffes gegen Dritte nur mit Zustimmung der dargestellten Person zu. Entscheidungstexte 3 Ob 436/32 Entscheidungstext OGH 20.09.1932 3 Ob 436/32 Veröff: SZ 14/166 ... mehr lesen...