Norm
UrhG §16 Abs2Rechtssatz
Dem Urheber eines Lichtbildes einer Person, das er ohne Zustimmung der dargestellten Person veröffentlicht hat, steht ein Klagerecht wegen Eingriffes gegen Dritte nur mit Zustimmung der dargestellten Person zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0076959Dokumentnummer
JJR_19320920_OGH0002_0030OB00436_3200000_001