Norm: UrhG 1920 §13 Abs2
Rechtssatz: Unter einem Porträt im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Darstellung einer Person zu verstehen, deren hauptsächlichster Zweck die Wiedergabe der Gesichtszüge, allenfalls auch der Gestalt dieser Person, die Darstellung eines persönlichen Abbildes, ist. Die in der photographischen Aufnahme einer Menschenmenge enthaltenen Abbildungen einzelner Personen sind daher keine Photographieporträts. ... mehr lesen...