RS OGH 1932/7/6 5Os632/32 (5Os633/32)

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Veröffentlicht am 06.07.1932
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Norm

UrhG 1920 §13 Abs2

Rechtssatz

Unter einem Porträt im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Darstellung einer Person zu verstehen, deren hauptsächlichster Zweck die Wiedergabe der Gesichtszüge, allenfalls auch der Gestalt dieser Person, die Darstellung eines persönlichen Abbildes, ist. Die in der photographischen Aufnahme einer Menschenmenge enthaltenen Abbildungen einzelner Personen sind daher keine Photographieporträts.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 632/32
    Entscheidungstext OGH 06.07.1932 5 Os 632/32
    Veröff: SSt XII/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0076780

Dokumentnummer

JJR_19320706_OGH0002_0050OS00632_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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