Norm
UrhG 1920 §13 Abs2Rechtssatz
Unter einem Porträt im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Darstellung einer Person zu verstehen, deren hauptsächlichster Zweck die Wiedergabe der Gesichtszüge, allenfalls auch der Gestalt dieser Person, die Darstellung eines persönlichen Abbildes, ist. Die in der photographischen Aufnahme einer Menschenmenge enthaltenen Abbildungen einzelner Personen sind daher keine Photographieporträts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0076780Dokumentnummer
JJR_19320706_OGH0002_0050OS00632_3200000_001