Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §13
Rechtssatz: Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genießt weder den Lichtbildschutz nach § 74 UrhG, noch ist er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Er gilt daher nicht als gemäß § 13 UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienenen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers). "Gloria Wahlkampfporträt" Entsc... mehr lesen...
Norm: UrhG §12 Abs1UrhG §13UrhG §74
Rechtssatz: Bei nicht nach § 12 Abs 1 UrhG bezeichneten erschienenen Lichtbildern gilt der Verleger, Drucker oder Verbreiter als mit der Verwaltung der Verwertungsrechte betrauter Bevollmächtigter des Herstellers; seine Vollmacht umfaßt nach § 1029 ABGB die - nach außen nicht beschränkbare - Ermächtigung, alles zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §1UrhG §13
Rechtssatz: Schutz, auch wenn Berechtigter nicht angegeben ist. Entscheidungstexte 5 Os 230/52 Entscheidungstext OGH 04.07.1952 5 Os 230/52 Veröff: EvBl 1953/70 S 101 = SSt XXIII/61 = ÖBl 1953,44 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0076719 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...