Norm
UrhG §12 Abs1Rechtssatz
Bei nicht nach § 12 Abs 1 UrhG bezeichneten erschienenen Lichtbildern gilt der Verleger, Drucker oder Verbreiter als mit der Verwaltung der Verwertungsrechte betrauter Bevollmächtigter des Herstellers; seine Vollmacht umfaßt nach § 1029 ABGB die - nach außen nicht beschränkbare - Ermächtigung, alles zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0076750Dokumentnummer
JJR_19691216_OGH0002_0040OB00361_6900000_001