Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §12
Rechtssatz: Die Vermutung der Urheberschaft zugunsten jener Person, die auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes als Urheber bezeichnet wird, setzt voraus, daß ein Werk vorliegt. Diese Vermutung gilt nur für die Urheberschaft, nicht aber auch für die Schutzfähigkeit des Werkes. Entscheidungstexte 4 Ob 92/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 92... mehr lesen...