Norm
UrhG §12Rechtssatz
Die Vermutung der Urheberschaft zugunsten jener Person, die auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes als Urheber bezeichnet wird, setzt voraus, daß ein Werk vorliegt. Diese Vermutung gilt nur für die Urheberschaft, nicht aber auch für die Schutzfähigkeit des Werkes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076747Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00092_9400000_002