Begründung: I. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) vom 20.02.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 28b Abs. 2 iVm § 28d und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 PrR-G die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk für die Dauer von zehn Jahren erteilt; dazu wurden unter einem eine Reihe von Übertragungskapazitäten zugeordnet. Unter einem wurden nähere Festlegungen des Prog... mehr lesen...