TE Bvwg Beschluss 2022/1/10 W234 2216798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrR-G §1
PrR-G §10
PrR-G §13
PrR-G §2
PrR-G §28b
PrR-G §28c
PrR-G §28d
PrR-G §3
PrR-G §5
PrR-G §7
PrR-G §9

Spruch


W234 2216798-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, unter Beteiligung der mitbeteiligten Partei XXXX , vertreten durch die pfletschinger . renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 20.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden belangte Behörde) vom 20.02.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 28b Abs. 2 iVm § 28d und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 PrR-G die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk für die Dauer von zehn Jahren erteilt; dazu wurden unter einem eine Reihe von Übertragungskapazitäten zugeordnet. Unter einem wurden nähere Festlegungen des Programms getroffen. Ferner wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm §3 Abs. 1 und 2 PrR-G die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher festgelegter Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk, teilweise unter Auflagen, für die Dauer der aufrechten Zulassung erteilt. Unter einem wurde festgelegt, dass mit Rechtskraft des Bescheides eine Reihe bisher bestehender (von der Übertragung von Übertragungskapazitäten betroffener) Zulassungen gemäß § 28b Abs. 4 PrR-erlöschen.

1.2. Ferner wurden mit diesem Bescheid auch zwei „Zusatzanträge“ der beschwerdeführenden Partei gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen (Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids):

1.2.1. Mit dem ersten „Zusatzantrag“ beantragte die beschwerdeführende Partei, der bundesweiten Zulassung auch die bestehenden Zulassungen „ XXXX “ sowie „ XXXX “ zuzuordnen. Dieses Begehren wurde mit Spruchpunkt 8 des angefochtenen Bescheides gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen.

1.2.2. Der zweite „Zusatzantrag“ war darauf gerichtet, der bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei auch die von der regionalen Zulassung „ XXXX “ der mitbeteiligten Partei umfassten Übertragungskapazität zuzuordnen. Dieser Zusatzantrag wurde mit Spruchpunkt 9 des angefochtenen Bescheids gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen.

Die Abweisung der Zusatzanträge auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten der regionalen Zulassungen „ XXXX “, „ XXXX “ sowie „ XXXX “ begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass deren Zuordnung § 28b Abs. 1 PrR-G entgegenstehe. Denn die mitbeteiligte Partei habe seit der (Wieder-) Erteilung dieser regionalen Zulassungen den Sendebetrieb noch keine zwei Jahre hindurch betrieben; dies stehe der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zur bundesweiten Zulassung entgegen. Zudem stehe der Zuordnung der in der Zulassung „ XXXX “ enthaltenen Übertragungskapazitäten „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ entgegen, dass diese zu wesentlichen Doppelversorgungen führen würden.

2. Gegen die Abweisung der Zusatzanträge richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 15.03.2019 erhoben wurde.

Darin heißt es einleitend „[m]it den hier allein angefochtenen Spruchpunkten 8. und 9. des bekämpften Bescheides“ seien die genannten Zusatzanträge gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen worden. Spruchpunkt 8 des angefochtenen Bescheids werde zudem nur insoweit angefochten, als der erste Zusatzantrag der beschwerdeführenden Partei vom 18.12.2018 hinsichtlich der bestehenden Zulassung „ XXXX “ abgewiesen wurde. Denn auf die Zulassung „ XXXX “ habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 06.03.2019 verzichtet, sodass diese gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 PrR-G erloschen und nicht mehr verfahrensgegenständlich sei. Auch die Beschwerdeanträge begehren alleine stattgebende Änderungen der Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids.

Inhaltlich rügt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen Folgendes: Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würde die in § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G festgelegte Vorgabe, dass Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren ihren Sendebetrieb ausgeübt haben müssen, damit Übertragungskapazitäten ihrer regionalen Zulassung einer bundesweiten Hörfunkzulassung zugeordnet werden dürfen, der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zur bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei nicht entgegenstehen. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – demselben Veranstalter eine (regionale) Hörfunkzulassung nach Ablauf seiner Erstzulassung erneut dieselbe (regionale) Zulassung erteilt werde, dürfte die genannte Zweijahresfrist der Zuordnung der betreffenden Übertragungskapazitäten zur bundesweiten Zulassung nicht entgegenstehen. Dies würde für die beschwerdeführende Partei dazu führen, dass ihrem ersten Zusatzantrag stattzugeben und die von der regionalen Zulassung „ XXXX “ erfassten Übertragungskapazitäten ihrer bundesweiten Zulassung zuzuordnen seien. Ferner seien auf Grund des zweiten Zusatzantrags jene Übertragungskapazitäten der (regionalen) Zulassung „ XXXX “, welche zu keiner wesentlichen Doppelversorgung führen - nämlich XXXX und XXXX - der bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen; auf diese beiden Übertragungskapazitäten schränke die beschwerdeführende Partei ihr desbezügliches Begehren ein.

3. Mit Schreiben vom 27.03.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Nach Mitteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom 09.08.2019 mit, dass die von ihr abgegebene Übertragungserklärung keine nachträgliche Übertragung im Sinne des § 28d Abs. 4 PrR-G zum Inhalt habe. Die Übertragung sei am 21.12.2017 ausschließlich zum Zweck der Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischen Hörfunk erklärt worden. Eine nachträgliche Übertragung in die bundesweite Zulassung mit der Rechtsgrundlage des § 28d Abs. 4 PrR-G sei vom Parteiwillen nicht umfasst gewesen. Auf der Grundlage der verfahrensgegenständlichen Übertragungserklärung sei die beantragte nachträgliche Einbringung rechtlich unzulässig. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei mit der beschwerdeführenden Partei vereinbart, dass die Übertragungserklärung spätestens zum 01.05.2020 im Original zu retournieren sei, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die gegenständlichen Übertragungskapazitäten der Zulassung „ XXXX “ nicht der bundesweiten Zulassung zugeordnet werden konnten. Die beschwerdeführende Partei sei nicht berechtigt, die Übertragungserklärung für die angestrebte nachträgliche Einbringung der Übertragungskapazitäten zu nutzen. Selbst wenn dies vom Parteiwillen der mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei umfasst gewesen wäre, so sei die Verpflichtung zur Übertragung mit 01.05.2020, 0:00 Uhr entfallen.

5. Mit Schreiben vom 06.11.2019 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Erklärung zur Übertragung der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ an sie im Original retourniert habe. Laut Vereinbarung habe die beschwerdeführende Partei die Übertragungserklärung zurückzustellen gehabt, sofern sie diese für die bundesweite Zulassung nicht mehr für erforderlich halte. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Übertragung der regionalen Zulassung „ XXXX “ würden daher nicht mehr vorliegen. Die beschwerdeführende Partei verfüge über keine Erklärung mehr, dass die mitbeteiligte Partei ihr diese Zulassung übertragen würde.

6. Mit Stellungnahme vom 07.12.2019 replizierte die beschwerdeführende Partei zunächst auf die erste Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 09.08.2019. Deren dortiges Vorbringen beziehe sich offenbar auf den im zweiten Zusatzantrag vom 18.12.2018 enthaltenen Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei. Sie habe nämlich in eventu beantragt, ihr mit Eintritt der Rechtskraft der (regionalen) Zulassung die dort genannten Übertragungskapazitäten gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G zuzuordnen, falls die Rechtskraft der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ erst nach der Entscheidung über den Hauptantrag auf bundesweite Zulassung eintrete, spätestens jedoch zum 26.01.2020, sofern die Behörde deren Einbringung weiterhin erst nach Ablauf der Zweijahresfrist gemäß § 28b Abs. 1 PrR-G für zulässig erachte. Da eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die regionale Zulassung der mitbeteiligten Partei am 10.07.2019 zurückgezogen worden sei, sei die (regionale) Zulassung „ XXXX “ rechtskräftig geworden. Selbst wenn die Zweijahresfrist gemäß § 28b Abs. 2 PrR-G anzuwenden wäre, könnte das Bundesverwaltungsgericht dem Zusatzantrag der beschwerdeführenden Partei daher spätestens nach deren Ablauf mit 26.01.2020 ohne weiteres stattgegeben. Der Text der Übertragungserklärung stehe dem nicht entgegen. Denn diese sei ganz allgemein „zur Schaffung einer Zulassung für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischen Hörfunk gemäß §§ 28b ff PrR-G“ erklärt worden, was eine nachträgliche Übertragung gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G einschließe. Zudem sei eine solche nachträgliche Übertragung jedenfalls auch vom allenfalls hypothetischen Parteiwillen umfasst gewesen. Im Übrigen habe die beschwerdeführende Partei mit der Zurückstellung des Originals der Übertragungserklärung an die mitbeteiligte Partei nicht auf die Übertragung der von der Zulassung „ XXXX “ umfassten Übertragungskapazitäten verzichtet. Der mitbeteiligten Partei sei anlässlich der Rückstellung des Originals mitgeteilt worden, dass die Zulassung „ XXXX “ für die bundesweite Zulassung weiterhin als erforderlich erachtet werde und die Rückstellung der Übertragungserklärung unpräjudiziell für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei erfolge. Die Zurückstellung sei daher für das Beschwerdeverfahren nicht relevant.

7. Mit Stellungnahme vom 19.02.2020 bekräftigte die mitbeteiligte Partei, dass eine nachträgliche Zuordnung der Übertragungskapazitäten der Zulassung „ XXXX “ gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G auf Grund der an sie vereinbarungsgemäß im Original zurückgestellten Übertragungserklärung ausscheide.

8. Mit Stellungnahme vom 05.03.2020 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass das Beschwerdeverfahren betreffend das Versorgungsgebiet „ XXXX “ obsolet werden würde, sollte die belangte Behörde die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß § 28d Abs. 4 erster Satz PrR-G der bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei zuordnen, womit sie rechne.

Ferner teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Abweisung ihres Zusatzantrages betreffend das Versorgungsgebiet „ XXXX “ obsolet werden würde, sollte das Bundesverwaltungsgericht im parallelen Beschwerdeverfahren (W234 2196200-1) betreffend den Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019 über die Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem Hörfunk der Beschwerde Folge geben. Es werde angeregt, mit der Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung im genannten Parallelverfahren zuzuwarten.

9. Mit Stellungnahme vom 18.11.2021 teilte die belangte Behörde zum gegenwärtigen rechtlichen Schicksal der Versorgungsgebiete Folgendes mit:

Das Versorgungsgebiet „ XXXX “ sei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2020 gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G nachträglich der bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei zugeordnet worden.

Im Versorgungsgebiet „ XXXX “ übe unverändert die mitbeteiligte Partei ihre Zulassung aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 29.11.2017, XXXX , aus. Hier sei aus Sicht der belangten Behörde lediglich darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Übertragung, die zudem nur jene Übertragungskapazitäten umfassen könnte, für die keine Doppelversorgung mit dem Versorgungsgebiet der rechtskräftig erteilten bundesweiten Zulassung bestehe, ausschließlich in einem Verfahren nach § 28d Abs. 4 PrR-G – und nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid nach § 28b Abs. 2 PrR-G – in Betracht kommen würde.

10. Am 24.11.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. An dieser nahmen die Geschäftsführer der beschwerdeführenden wie der mitbeteiligten Partei, deren anwaltliche Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil.

Eingangs erklärte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, Antragspunkt 2 der Beschwerde insoweit abzuändern, dass beantragt werde, dass dem zweiten Zusatzantrag der beschwerdeführenden Partei zur bundesweiten Zulassung alle von der regionalen Zulassung XXXX der mitbeteiligten Partei umfassten Übertragungskapazitäten - somit auch XXXX XXXX und XXXX zuzuordnen, ebenfalls stattgegeben werde. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde aufgezeigte Doppelversorgung werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Doppelversorgung durch Erteilung entsprechender Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Fristen) hintanhalten möge. Der bisherige Beschwerdeantragspunkt 2 werde als Eventualantrag zum hierdurch geänderten Antrag aufrechterhalten.

Auf Nachfrage bestätigte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, dass angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Zuordnung der Übertragungskapazitäten der regionalen Zulassung „ XXXX “ mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2020 das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos geworden sei.

Ferner trafen die beschwerdeführende wie die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Ausführungen dazu, welche Bedeutung ihren wechselseitigen zivilrechtlichen Vereinbarungen – insbesondere der Erklärung der mitbeteiligten Partei zum Einverständnis der Übertragung der von ihrer (regionalen) Zulassung „ XXXX “ erfassten Übertragungskapazitäten vom 21.12.2017 zur bundesweiten Zulassung der beschwerdeführende Partei – und dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei das Original dieser schriftlichen Erklärung im Original retourniert habe, für das Beschwerdeverfahren nach dem PrR-G zukomme. Zwar seien keine Klagen auf Grund dieser zivilrechtlichen Vereinbarungen anhängig; die mitbeteiligte Partei gab jedoch an, dass solche in Vorbereitung seien.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass die Zulassung für die bundesweite Hörfunkveranstaltung der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig geworden sei. Ihre Beschwerdeanträge, insbesondere in der in der Verhandlung abgewandelten Art, würden auf eine nachträgliche Zuordnung von Übertragungskapazitäten und Übertragung einer Zulassung auf eine bereits in Rechtskraft befindliche bundesweite Zulassung abzielen. Das PrR-G sehe für einen solchen Fall der nachträglichen Übertragung von Zulassungen auf eine rechtskräftige bundesweite Zulassung das Verfahren nach § 28d Abs. 4 PrR-G vor. Es könnte fraglich sein, ob die beschwerdeführende Partei - um den Erfolg der Beschwerde zu gewährleisten – nicht nur die Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids über die Abweisung ihrer Zusatzanträge hätte anfechten dürfen, sondern auch die Zulassungserteilung und Zuerkennung der bundesweiten Zulassung an sich in Beschwerde hätte ziehen müssen. Es sei möglich, dass wegen der Rechtskraft der Zulassungserteilung zwingend eine nachträgliche Zuordnung von Übertragungskapazitäten gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G durch die belangte Behörde zu erfolgen habe, weil sonst eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter eintreten könnte.

11. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 gab der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei bekannt, dass diese am 20.12.2021 beim XXXX eine Klage auf Feststellung der Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei eingebracht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 richtet die beschwerdeführende Partei – nach einer Glaubhaftmachung, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 leg cit entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte, und Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung gemäß § 28b Abs. 1 PrR-G – am 18.12.2018 folgende Anträge zur Erlangung einer bundesweiten Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunkgemäß § 28b PrR-G an die belangte Behörde und begründet die Aufteilung in Haupt- und Zusatzanträge im Wesentlichen wie folgt (Hervorhebungen wie im Original):

„[…]

7. Hauptantrag

Die Antragstellerin stellt sohin den

Hauptantrag,

die Kommunikationsbehörde Austria möge

1.       Gemäß § 28b Abs. 2 erster Satz PrR-G feststellen, dass bei der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , den Voraussetzungen des § 28c PrR-G entsprochen ist,

2.       der Antragstellerin XXXX gemäß § 28b iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz iVm § 5 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweiten privaten terrestrischen Hörfunk in dem durch die in der Beilage ./31 (weiche einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet) beschriebenen Übertragungskapazitäten

XXXX

gebildeten Versorgungsgebiet erteilen. Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage ./31 beschriebenen Übertragungskapazitäten umfasst das Versorgungsgebiet das Bundesgebiet, soweit es mit diesen Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.

3.       Das Programm ist ein bundesweit einheitliches 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicherinnen mit einem Musikprogramm, dessen Hauptfokus auf dem derzeit bewährten Adult-Contemporary-Format (AC) liegen soll.

Neben dem Musikschwerpunkt beinhaltet das Programm aktuelle Informationen & Breaking News, sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen. Ein weiterer Punkt sind Servicethemen wie regelmäßige Wetter und Verkehrsberichte sowie aktuelle Informationen zu Veranstaltungen.

4.       Der Antragstellerin XXXX wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern (Beilage ./31) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

5.       Gemäß § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G wird festgelegt, dass der Sendebetrieb im Rahmen der bundesweiten Hörfunkzulassung in einem Zeitraum von neun Monaten ab Rechtskraft des Bescheides über die bundesweite Zulassung aufzunehmen ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann der bisherige Sendebetrieb auf den von der bundesweiten Zulassung erfassten Übertragungskapazitäten fortgeführt werden.

6.       Schließlich beantragt die Antragstellerin die Bekanntgabe eines bewilligten RDS-Codes

Teil C: Zusatzanträge - Zulassungen innerhalb der Zweijahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G

1. Betroffene Zulassungen

a)       Die Zulassungen der Antragstellerin für die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX “ sowie die Zulassung der XXXX für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ befinden sich derzeit innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach Wiedervergabe. Darüber hinaus ist die Zulassung der XXXX für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ noch nicht rechtskräftig (siehe dazu unten Punkt 3) und — wie der Behörde aufgrund der Mittelung der Antragstellerin bekannt ist — der Sender im Versorgungsgebiet „ XXXX “ aufgrund technischer notwendiger Sanierungsarbeiten vorübergehend nicht empfangbar.

b)       Nach der bisherigen Rechtsauffassung der KommAustria (siehe den Bescheid der KommAustria vom 29.03.2018, XXXX ) können diese drei Zulassungen mangels Erfüllung der Zweijahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz PrR-G, noch nicht in eine bundesweite Zulassung eingebracht werden. Die Antragstellerin vertritt jedoch die Auffassung, dass die Zwei-Jahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G bei der Wiedervergabe von Zulassungen an denselben Hörfunkveranstalter als erfüllt anzusehen ist, und wird im Zuge des Verfahrens ein diesen Punkt speziell betreffendes Gutachten von XXXX vorlegen.

Im Hinblick darauf, dass auch der genannte erstinstanzliche Bescheid der KommAustria aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtskräftig ist, stellt die Antragstellerin daher den nachstehenden Zusatzantrag, auch die von den genannten Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten der im Hauptantrag beantragten bundesweiten Zulassung zuzuordnen.

Trifft die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu, wonach die Zwei-Jahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G bei der Wiedervergabe von Zulassungen an denselben Hörfunkveranstalter als erfüllt anzusehen ist, kann mit diesen Zulassungen und Übertragungskapazitäten eine weitere deutliche Erhöhung der technischen Reichweite der bundesweiten Zulassung erzielt und damit eine noch bessere Versorgung der österreichischen Bevölkerung sichergestellt werden.

2. Doppel und Mehrfachversorgungen

a)       Die Antragstellerin geht davon aus, dass sich die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX ” der XXXX (nunmehr XXXX ) mit dem Versorgungsgebiet „ XXXX ” der XXXX überschneiden könnten.

b)       Diesfalls erklärt die Antragstellerin, ihren Antrag hinsichtlich der betroffenen Übertragungskapazitäten der XXXX dahingehend einzuschränken, dass der bundesweiten Zulassung nur solche Übertragungskapazitäten zuzuordnen sind, die aus der Sicht der Behörde keine unvermeidbaren Doppelversorgungen ergeben.

3. Rechtskraft der Zulassung „ XXXX “

a)       Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags ist die Zulassung der XXXX für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin geht jedoch davon aus, dass die Rechtskraft dieser Zulassung bis zur Entscheidung der KommAustria eingetreten sein könnte oder zeitnah in der Folge eintreten wird.

b)       Für den Fall, dass diese Rechtskraft nicht rechtzeitig eintritt, trennt die Antragstellerin jedoch vorsorglich ihre Zusatzanträge in zwei gesonderte Zusatzanträge. Sie stellt somit als ersten Zusatzantrag den Antrag, der mit dem Hauptantrag beantragten bundesweiten Zulassung auch die Übertragungskapazitäten der Zulassungen für die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX “ zuzuordnen und als zweiten Zusatzantrag den Antrag, der mit dem Hauptantrag beantragten bundesweiten Zulassung auch die Übertragungskapazitäten der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ zuzuordnen.

4. Erster Zusatzantrag

In Ergänzung ihres Hauptantrags stellt die Antragstellerin sohin den

Ersten Zusatzantrag,

die Kommunikationsbehörde Austria möge dem in Punkt 2 des Hauptantrags umschriebenen Versorgungsgebiet auch die nachstehenden, in der Beilage_./31 (welche einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet) beschriebenen Übertragungskapazitäten zuordnen:

XXXX

Für den Fall, dass die Behörde die Einbringung der Zulassungen für die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX “ weiterhin erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G als möglich erachtet, stellt die Antragstellerin bereits jetzt den Antrag, die in diesem ersten Zusatzantrag genannten Übertragungskapazitäten zum 01.04.2020 gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G der bundesweiten Zulassung zuzuordnen.

5. Zweiter Zusatzantrag

In Ergänzung ihres Hauptantrags stellt die Antragstellerin weiters den

Zweiten Zusatzantrag,

die Kommunikationsbehörde Austria möge dem in Punkt 2 des Hauptantrags umschriebenen Versorgungsgebiet auch die nachstehenden, in der Beilage ./31 (welche einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet) beschriebenen Übertragungskapazitäten zuordnen:

XXXX

Für den Fall, dass die Rechtskraft der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ erst nach der Entscheidung über den Hauptantrag eintritt, oder die Behörde deren Einbringung weiterhin erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G als möglich erachtet, stellt die Antragstellerin bereits jetzt den Antrag, die in diesem zweiten Zusatzantrag genannten Übertragungskapazitäten sodann gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G entweder zum Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ oder spätestens zum 26.01.2020 der bundesweiten Zulassung zuzuordnen.“

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid erledigt die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen wie folgt (Hervorhebungen wie im Original):

1.       „Der XXXX ( XXXX beim XXXX ) wird gemäß § 28b Abs. 2 iVm § 28d und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 PrR-G für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk unter Zuordnung der nachstehenden, in den Beilagen 1. bis 48. beschriebenen, Übertragungskapazitäten erteilt.

XXXX

Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 48 beschriebenen Übertragungskapazitäten umfasst das Versorgungsgebiet das Bundesgebiet der Republik Österreich, soweit es mit diesen Übertragungskapazitäten versorgt werden kann. Versorgt werden somit in XXXX das XXXX im Bereich XXXX und XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), in XXXX das XXXX (große Teile des Bezirks XXXX ), das XXXX beginnend vom XXXX entlang des XXXX bis XXXX (große Teile der Bezirke XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) und der Raum XXXX in XXXX (große Teile des Bezirks XXXX ), in XXXX praktisch das gesamte Bundesland (Bezirke XXXX und XXXX ), in XXXX der Grenzraum zum Bundesland XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), XXXX und Umgebung (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), die Stadt XXXX und Umgebung (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), der Raum XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ) und der Raum XXXX (große Teile des Bezirks XXXX ), in XXXX und XXXX der Raum XXXX und XXXX (große Teile des Bezirks XXXX ), der Raum XXXX und XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), der Großraum XXXX ( XXXX und große Teile der XXXX Bezirke XXXX und XXXX ), im XXXX Teile des Bezirks XXXX , in der XXXX der Großraum XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), der Raum XXXX im Bereich XXXX , XXXX und XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ) sowie in XXXX der Großraum XXXX und XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ).

Die Beilagen 1. bis 48. bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Das Programm der Antragstellerin ist ein 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicher mit einem Musikprogramm in Form eines breiten Adult-Contemporary-Formats aus Musik der 1980er bis zu aktueller Musik mit einem melodiösen und harmonischen Musikflow. Neben dem Musikschwerpunkt sowie regelmäßigen Wetter- und Verkehrsberichten sowie Veranstaltungshinweisen legt das Programm auf aktuelle Informationen sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen, wert, wobei tagsüber stündlich Welt- und Österreich-Nachrichten gesendet werden.

Das Programm ist werktags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 06:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 08:00 bis 16:00 Uhr moderiert. Insgesamt soll der Musikanteil bei ca. XXXX , der Wortanteil (einschließlich Verpackungselemente, Jingles und Werbung) bei ca. XXXX liegen.

2.       Der XXXX wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBI. l Nr. 70/2003 idF BGBI. I Nr. 111/2018, iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt l. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1. bis 48.) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

[…]

6.       Gemäß § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G wird festgelegt, dass der Sendebetrieb im Rahmen der bundesweiten Hörfunkzulassung gemäß Spruchpunkt 1. innerhalb von neun Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufzunehmen ist.

7.       Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlöschen gemäß § 28b Abs. 4 PrR-G folgende bisher bestehende Zulassungen nachstehender Rundfunkveranstalter:

XXXX

8.       Der erste Zusatzantrag der Antragstellerin, der bundesweiten Zulassung auch die von den bestehenden Zulassungen „ XXXX " und „ XXXX “ (jeweils der XXXX ) umfassten Übertragungskapazitäten

XXXX

zuzuordnen, wird gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen.

9.       Der zweite Zusatzantrag der Antragstellerin, der bundesweiten Zulassung darüber hinaus auch die von der bestehenden Zulassung „ XXXX " der XXXX umfassten Übertragungskapazitäten

XXXX

zuzuordnen, wird gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen.

[…]“

Die Abweisung der Zusatzanträge mit den Spruchpunkten 8 und 9 begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Inhaber der Zulassungen der laut den Zusatzanträgen zu übertragenden Übertragungskapazitäten ihrem Sendebetrieb – entgegen § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G – noch nicht zwei Jahre lang nachgegangen seien, sodass derzeit eine Zuordnung zur bundesweiten Zulassung nicht zulässig sei; die Zusatzanträge seien daher abzuweisen. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten „ XXXX “ zur bundesweiten Zulassung würde laut Begründung des angefochtenen Bescheids zudem auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil diese in Verbindung mit Übertragungskapazitäten der gemäß dem Hauptantrag eingebrachten Zulassungen „ XXXX “ sowie „ XXXX “ zu wesentlichen Doppelversorgungen im Zentralraum XXXX führen würden.

1.3. Nach Zustellung des hier angefochtenen Bescheids verzichten sämtliche Parteien des Verfahrens vor der belangten Behörde auf Rechtsmittel gegen diesen.

Die mitbeteiligte wie die beschwerdeführende Partei verzichten dabei jedoch nur teilweise auf Rechtsmittel:

Die beschwerdeführende Partei nimmt die Spruchpunkte 8 und 9 dieses Bescheids von ihrem Rechtsmittelverzicht ausdrücklich aus.

Die mitbeteiligte Partei nimmt Spruchpunkt 9 dieses Bescheids von ihrem Rechtsmittelverzicht ausdrücklich aus.

1.4. In der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift vom 15.03.2019 zieht die beschwerdeführende ausdrücklich nur dessen Spruchpunkte 8 und 9 in Beschwerde und lässt den Bescheid ansonsten unangefochten. Erläuternd verweist sie eingangs darauf, dass die übrigen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids infolge von Rechtsmittelverzichten sämtlicher Parteien rechtskräftig geworden seien. Korrespondierend beziehen sich die Anträge der Beschwerdeschrift ausschließlich auf die Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids und lauten:

„Die Beschwerdeführerin stellt sohin die

ANTRÄGE,

das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und die Spruchpunkte 8. und 9. des angefochtenen Bescheides der KommAustria vom 20.02.2019, XXXX , dahingehend abändern, dass

1.       dem (auf die Zulassung „ XXXX " eingeschränkten) ersten Zusatzantrag der Beschwerdeführerin, der bundesweiten Zulassung auch die von der bestehenden Zulassung „ XXXX “ der Beschwerdeführerin umfassten Übertragungskapazitäten

XXXX

zuzuordnen, stattgegeben wird und

2.       dem (gemäß oben Punkt 6.b eingeschränkten) zweiten Zusatzantrag der Beschwerdeführerin, der bundesweiten Zulassung auch die von der bestehenden Zulassung „ XXXX “ der XXXX umfassten Übertragungskapazitäten

XXXX

zuzuordnen, ebenfalls stattgegeben wird.“

Die im zweiten Beschwerdeantrag angesprochene Einschränkung des zweiten Zusatzantrags begründet die beschwerdeführende Partei damit, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt habe, dass die Zuordnung der (in der Zulassung „ XXXX “ enthaltenen) Übertragungskapazitäten „ XXXX “ zur bundesweiten Zulassung zu einer wesentlichen Doppelversorgung führen würde.

1.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei, diese Beschwerdebegehen dahingehend zu modifizieren, dass der Antragspunkt 2 der Beschwerde insoweit abgeändert werde, dass beantragt wird, dem zweiten Zusatzantrag der beschwerdeführenden Partei zur bundesweiten Zulassung alle von der bestehenden Zulassung „ XXXX “ der mitbeteiligten Partei umfassten Übertragungskapazitäten, somit auch XXXX zuzuordnen. Der bisherige Beschwerdeantragspunkt 2 werde infolgedessen als Eventualantrag zum geänderten Antragspunkt aufrechterhalten.

1.6. Mit dem im verfahrenseinleitenden Antrag angesprochenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2018, XXXX , werden Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 23.01.2018 und 20.03.2018 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk gemäß § 28c Abs. 2 erster Satz PrR-G als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung führen würden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 24.04.2018 wird mit Schriftsatz vom 24.11.2021 zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W234 2196200-1/27E, vom 26.11.2021 eingestellt.

1.7. Im Versorgungsgebiet „ XXXX “ übt die mitbeteiligte Partei ihre Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der KommAustria vom 29.11.2017, XXXX , aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gehen unzweifelhaft aus den Verfahrensakten der belangten Behörde wie des Bundesverwaltungsgerichts – insb aus den jeweils angeführten Schriftsätzen der beschwerdeführenden Partei und dem angefochtenen Bescheid und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Das Privatradiogesetz (PrR-G); BGBl I 20/2001 idF BGBl I 150/2020, lautet auszugsweise:

„1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).

(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.

(3) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.       Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;

2.       Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;

3.       Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;

4.       Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;

5.       Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 notwendig ist;

6.       Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;

[…]

2. Abschnitt
Zulassung

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

[…]

(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

[…]

Antrag auf Zulassung

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.

(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1.       bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

2.       Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;

3.       eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:

a)       im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;

b)       im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet;

c)       im Fall des Satellitenhörfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;

(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

[…]

3. Abschnitt
Hörfunkveranstalter

§ 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.

(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben.

(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 9 Abs. 4 Z 1 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.

[…]

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over),

1.       mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen,

2.       mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und

3.       mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.

(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

1.       die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

2.       bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;

3.       bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.

4. Abschnitt
Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 10 (2) Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

[…]

Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten

§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:

1.       frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach § 3 Abs. 1;

[…]

8. Abschnitt
Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 28b. (1) Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde – soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte – durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4 Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Abs. 1 zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des § 28c entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des § 28d zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach § 28d genehmigten Programm aufzunehmen ist.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.

(4) Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung

§ 28c. (1) Der Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (§ 28b Abs. 1) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5 Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3 vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest der Höhe von 10 vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für die Berechnung sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu § 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nach § 28b Abs. 2 ist, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen Gründen.

(3) Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet § 13 Abs. 1 Z 1 keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 für eine bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 28b hat eine Ausschreibung gemäß § 13 stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt werden.

Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

§ 28d. (1) Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.

(2) Eine bundesweite Zulassung berechtigt zur Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen Vollprogramms mit einer Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus dem bundesweiten Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind

1.       nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und

2.       jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer

zulässig.

(3) Auf bundesweite Zulassungen finden - soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. § 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (§ 8 Z 1) ist ausgeschlossen.

(4) Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.

(5) Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (§ 28b Abs. 1), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 2 neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.“

3.2. Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Zulässigkeit, nur einzelne mehrerer Spruchpunkte eines Bescheids gesondert anzufechten, nicht aus dem Umstand der Gliederung des Spruches in diese Spruchpunkte ergibt. Welche Spruchpunkte von anderen gesondert anfechtbar sind, ist nämlich alleine nach dem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der auf die verschiedenen Spruchpunkte verteilten normativen Festlegungen zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274 zur Beurteilung der getrennten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen eines Bescheids). Daher kann der normative Inhalt mehrerer Spruchpunkte einen solchen Regelungszusammenhang zwischen diesen herstellen, dass eine gesonderte Anfechtung nur einzelner Spruchpunkte unzulässig erscheint.

3.3. Dieser rechtliche Zusammenhang zwischen in mehrere Spruchpunkte gegliederte individuelle Normen ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlage zu erschließen, auf der sie beruhen:

Das PrR-G kennt zunächst das – hier vorliegende – Verfahren gemäß § 28b leg cit zur Schaffung einer (neuen) Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk durch Einbringung oder Übertragung bestehender Zulassungen, um mit deren Übertragungskapazitäten in Summe mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung versorgen zu können. Mit Eintritt der Rechtskraft einer einem solchen Antrag stattgebenden Entscheidung wird die neue bundesweite Zulassung wirksam. Damit werden der bundesweiten Hörfunkveranstalterin die Übertragungskapazitäten der bisherigen (regionalen) Zulassungen zugeordnet, welche erlöschen (siehe dazu eingehend Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 786 ff).

Ferner ist in § 28d Abs. 4 PrR-G für den Zeitraum „[n]ach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung“ vorgesehen, dass bestehende (regionale) Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk von deren Inhabern zugunsten der Erweiterung des Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung auf deren Inhaber übertragen können. Für diesen Fall ist gesetzlich angeordnet, dass die Regulierungsbehörde die – rechtskräftige – bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern hat, dass (unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 zur möglichsten Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen) jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von den übertragenen (regionalen) Zulassungen umfasst waren; wegen drohender Doppel- und Mehrfachversorgungen allenfalls nicht der bundesweiten Zulassung zuordenbare Übertragungskapazitäten folgen bei der weiteren Vergabe dem Regime gemäß § 10 ff PrR-G (siehe zu alledem Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 795 und die Erläuterungen des Initiativantrags IA 430/A XXII. GP 29).

Im Ergebnis unterscheidet das PrR-G also Begehren und Verfahren zur Schaffung bundesweiter Hörfunkzulassungen gemäß § 28b und jene zur Abänderung rechtskräftiger bundesweiter Zulassungen gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G, um deren Versorgungsgebiet zu erweitern.

3.4. Hier wurde der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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