Begründung: Die Ehe der Eltern des Kindes wurde am 13. 4. 2000 einvernehmlich geschieden. Im am 16. 6. 2000 pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich wurde die Obsorge für das Kind allein der Mutter zuerkannt. Der Vater verpflichtete sich, zum Unterhalt des Kindes einen monatlichen Betrag in der Höhe von jeweils 16 % seines Nettoeinkommens zu zahlen. Sein damaliges monatliches Nettoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) wurde im Vergleich einvernehmlich mit S... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs1 Bb1UVG §5 Abs3
Rechtssatz: Ein nach der EO-Novelle 1991 getroffener Unterhaltsvergleich, in dem der zu zahlende Unterhaltsbeitrag mit einem Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners vereinbart wurde, ist auch dann als Bruchteilstitel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, wenn darin das Einkommen des Unterhaltsschuldners und der derzeit zu leistende Unterhaltsbeitrag mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag angefüh... mehr lesen...