RS OGH 2006/9/13 7Ob195/06m

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Norm

EO §7 Abs1 Bb1
UVG §5 Abs3

Rechtssatz

Ein nach der EO-Novelle 1991 getroffener Unterhaltsvergleich, in dem der zu zahlende Unterhaltsbeitrag mit einem Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners vereinbart wurde, ist auch dann als Bruchteilstitel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, wenn darin das Einkommen des Unterhaltsschuldners und der derzeit zu leistende Unterhaltsbeitrag mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag angeführt sind.

Dem § 5 Abs 3 UVG wurde durch die EO-Novelle 1991 insoweit materiell derogiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121222

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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