Norm
EO §7 Abs1 Bb1Rechtssatz
Ein nach der EO-Novelle 1991 getroffener Unterhaltsvergleich, in dem der zu zahlende Unterhaltsbeitrag mit einem Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners vereinbart wurde, ist auch dann als Bruchteilstitel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, wenn darin das Einkommen des Unterhaltsschuldners und der derzeit zu leistende Unterhaltsbeitrag mit einem ziffernmäßig bestimmten Betrag angeführt sind.
Dem § 5 Abs 3 UVG wurde durch die EO-Novelle 1991 insoweit materiell derogiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121222Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009