Begründung: Mit Beschluss vom 10. 4. 2001 wurden dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 29. 2. 2004 Richtsatzvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG gewährt, weil sich der unterhaltspflichtige Vater in Haft befand. Am 11. 3. 2004 teilte das zuständige Amt für Jugend und Familie dem Erstgericht mit, dass der Vater am 12. 3. 2003 aus der Haft entlassen worden sei. Mit Beschluss vom 29. 3. 2004 stellte das Erstgericht deshalb die Vorschüsse mit Ablauf des März 2003 ein. Mit Beschlu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73UVG §4 Z3UVG §29 Abs2
Rechtssatz: Die Pflicht zur Rückzahlung der im Sinne des § 4 Z 3 UVG gewährten Vorschüsse entsteht erst durch die gemäß § 29 Abs 2 UVG zu treffende Entscheidung. Eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an den Präsidenten des OLG darf vor dieser Beschlußfassung nicht erfolgen. Entscheidungstexte 7 Ob 624/82 Entscheidungstext OGH 27.05.19... mehr lesen...