Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die Pflicht zur Rückzahlung der im Sinne des § 4 Z 3 UVG gewährten Vorschüsse entsteht erst durch die gemäß § 29 Abs 2 UVG zu treffende Entscheidung. Eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an den Präsidenten des OLG darf vor dieser Beschlußfassung nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007682Dokumentnummer
JJR_19820527_OGH0002_0070OB00624_8200000_001