Begründung: Dem minderjährigen W***** G***** wurde mit Beschluß vom 13. Oktober 1988 ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von 1.500 S gewährt. Wegen seiner teilweisen Selbsterhaltungsfähigkeit wurde dieser Vorschuß mit Beschluß vom 19.November 1990 für die Zeit vom 1.Jänner 1990 bis 31.August 1990 auf 1.200 S herabgesetzt und ab 1.September 1990 wegen Selbsterhaltungsfähigkeit zur Gänze eingestellt (§ 20 Abs. 1 Z 4 lit b iVm § 7 Abs. 1 Z 2 UVG). Infolge der rückwirkenden Einstellung (... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 18.2.1981 wurde der damals noch minderjährigen Sabine A, geboren 2.12.1965, ein Unterhaltsvorschuß von monatlich 1.520,- S für die Zeit vom 1.2.1981 bis 31.1.1984 bewilligt. Mit Beschluß vom 12.5.1982 wurde die Unterhaltsbevorschussung rückwirkend ab 28.2.1982 eingestellt. Dadurch ergab sich ein Überbezug für drei Monate (1.3. bis 31.5.1982) in Höhe von zusammen 4.560,- S. Der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes beantragte mit Schreiben vom 9.1... mehr lesen...
Mit den Beschlüssen P 23/70-49 und 55 setzte das Erstgericht die Alois und Anton A gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend herab und stellten sie in der Folge ein. Diese Beschlüsse wurden vom Rekursgericht bestätigt. Mit den Beschlüssen ON 63 und 64 stellte das Erstgericht fest, daß Alois A S 4.450,-- und Anton A S 11.200,-- an Unterhaltsvorschüssen zu Unrecht bezogen hätten. Es wurde ihnen der Auftrag erteilt, den übergenuß in Teilbeträgen rückzuerstatten. Die Erhebungen hätten er... mehr lesen...
Der am 3. 6. 1965 geborene Michael E ist das uneheliche Kind der Elfriede E. Das Kind steht in Pflege und Erziehung seiner Mutter, die auch zu seiner Vormunderin bestellt ist. Gleichzeitig mit der Bestellung der Mutter zur Vormunderin bestellte das Vormundschaftsgericht das Bezirksjugendamt für den 13. und 14. Wr. Gemeindebezirk zur Einhebung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes zum Einhebungskurator. Als Vater des Kindes ist Fedor M urteilsmäßig festgestellt. Mit dem Unterhaltserh... mehr lesen...
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 6. 1975 wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk als Amtsvormund des mj. Wolfgang M enthoben. Zum Vormund des Kindes wurde die uneheliche Mutter Rosalia S bestellt. Zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk gemäß § 198 ABGB zum besonderen Sachwalter bestellt. Mit Beschluß vom 2.5. 1980 wurden für die Zeit vom 1. 4. 1980 bis 31. 3. 1983 monatliche Unterhaltsvorschüsse von 1100 ... mehr lesen...