Begründung: Die Minderjährigen Dominik und Michele W***** sind die unehelichen Kinder des Dietmar R***** und der Ursula W*****, die jahrelang eine Lebensgemeinschaft führten. Der Vater ist zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.200 je Kind verpflichtet. Anläßlich des zuletzt am 19. 10. 1995 gestellten Unterhaltserhöhungsbegehrens betreffend Michele teilte der Unterhaltssachwalter mit, daß der Vater nunmehr bei seinem Arbeitgeber wohne. Mit Beschluß vom 27. 12. 1995 bewil... mehr lesen...
Begründung: Der uneheliche Vater ist ab 14.August 1985 verpflichtet, der mj.Barbara einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000,-- zu bezahlen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3.September 1986, ON 3, wurde der Minderjährigen ein titelmäßiger Unterhaltsvorschuß, zu zahlen an die Mutter Barbara *****, für den Zeitraum vom 1.September 1986 bis 31.August 1989 gewährt. Mit Beschluß vom 5.Oktober 1989, ON 20, wurde der Unterhaltsvorschuß für die Zeit vom 1.September 1989 bis 31.... mehr lesen...
Begründung: Dem minderjährigen Mario F***** wurde mit Beschluß vom 19. Dezember 1988 ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von S 1.600,-- gewährt. Wegen seiner teilweisen Selbsterhaltungsfähigkeit wurde dieser Vorschuß mit Beschluß vom 6. September 1990 für die Zeit vom 1. August 1989 bis 31. Juli 1990 auf S 800,-- herabgesetzt und ab 1. August 1990 wegen Selbsterhaltungsfähigkeit zur Gänze eingestellt (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b iVm § 7 Abs 1 Z 2 UVG). Infolge der rückwirkenden Einstellung ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 20. Dezember 1988, ON 276, setzte das Erstgericht die der mj. Ilona Z*** mit Beschluß vom 5. Mai 1986, ON 210, bis 30. April 1989 gewährten monatlichen Unterhaltsvorschüsse von 2.000 S für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1988 auf monatlich 1.120 S und für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1988 auf monatlich 1.030 S herab; zugleich ordnete es die Einbehaltung der zu Unrecht ausbezahlten Beträge in monatlichen Raten zu je 500 S an. Den dagegen von... mehr lesen...
Norm: UVG §22 Abs3
Rechtssatz: Die Frist des § 22 Abs 3 UVG ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Präklusivfrist. Der Antrag auf Verpflichtung zum Rückersatz muß dem Ersatzpflichtigen innerhalb der Dreijahresfrist zugekommen sein. Auf den je nach Verfahrensablauf unsicheren Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz oder gar erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung zweiter oder dritter Instanz ist nicht abzustellen. Entsche... mehr lesen...
Der am 3. 6. 1965 geborene Michael E ist das uneheliche Kind der Elfriede E. Das Kind steht in Pflege und Erziehung seiner Mutter, die auch zu seiner Vormunderin bestellt ist. Gleichzeitig mit der Bestellung der Mutter zur Vormunderin bestellte das Vormundschaftsgericht das Bezirksjugendamt für den 13. und 14. Wr. Gemeindebezirk zur Einhebung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes zum Einhebungskurator. Als Vater des Kindes ist Fedor M urteilsmäßig festgestellt. Mit dem Unterhaltserh... mehr lesen...
Norm: UVG §19UVG §20UVG §22 Abs3
Rechtssatz: Voraussetzung für einen auf § 22 UVG gestützten Anspruch auf Ersatz (gegen das primär haftende Kind und deshalb auch gegen die erst nach dem Kind subsidiär haftenden Personen) ist eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlußmäßige Auszahlungsgrundlage wieder entkräftet. Entscheidungstexte 6 Ob 504/84 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...