Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Pflegschaftssache der am 3. Dezember 1973 geborenen mj. Ilona Z***, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ilona M***, Wien 10.,
Troststraße 45/6/7/25, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. März 1989, GZ 44 R 120/89-297, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 24. Jänner 1989, GZ 10 P 42/89-287, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 20. Dezember 1988, ON 276, setzte das Erstgericht die der mj. Ilona Z*** mit Beschluß vom 5. Mai 1986, ON 210, bis 30. April 1989 gewährten monatlichen Unterhaltsvorschüsse von 2.000 S für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1988 auf monatlich 1.120 S und für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1988 auf monatlich 1.030 S herab; zugleich ordnete es die Einbehaltung der zu Unrecht ausbezahlten Beträge in monatlichen Raten zu je 500 S an. Den dagegen von der Mutter ohne Begründung erhobenen "Einspruch" wies das Erstgericht wegen der fehlenden Rekurslegitimation der Mutter zurück.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter wegen Verspätung zurück.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes legte die Mutter ohne Begründung "Berufung" ein. Nach Ablauf der ihr erteilten 14tägigen Verbesserungsfrist führte die Mutter die Gründe ihres Rechtsmittels aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
In Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 15 Abs 3 UVG unzulässig. Zu diesen Verfahren gehören auch solche über die (rückwirkende) Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses, verbunden mit der Anordnung der Einbehaltung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge (SZ 50/121, EFSlg 41.516 ua). Der Rechtsmittelausschluß des § 15 Abs 3 UVG gilt (in diesen Verfahren) sowohl in Ansehung von Sachentscheidungen als auch in Ansehung von verfahrensrechtlichen Entscheidungen der zweiten Instanz (EFSlg 34.220, 51.932 uva), insbesondere auch im Falle der Zurückweisung eines Rekurses wegen Verspätung (EFSlg 51.936).
Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Anmerkung
E17742European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00583.89.0714.000Dokumentnummer
JJT_19890714_OGH0002_0050OB00583_8900000_000